RS Vwgh 1987/10/5 87/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1987
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Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §20 Z5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/6, S 347;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der §§ 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 20 Z 5 GebG ergibt sich, daß nur ein an sich gebührenpflichtiges Sicherungsgeschäft, das zu einem gebührenpflichtigen Darlehensvertrag oder Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, der Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG teilhaft wird. Da aber über jedes dieser Rechtsgeschäfte, nämlich dem Darlehensvertrag oder Kreditvertrag und auch dem zu diesem abgeschlossenen Sicherungsgeschäft nach den wiedergebenen Gesetzesbestimmungen eine Urkunde errichtet worden sein muß und gem § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über diese Rechtsgeschäfte errichteten Schriften maßgebend ist, wird deutlich, daß eine Zuerkennung der Gebührenfreiheit gem § 20 Z 5 GebG nur in jenen Fällen in Frage kommt, in welchen die errichteten Urkunden sowohl über den Darlehensvertrag oder Kreditvertrag als auch über das zu diesem abgeschlossene Sicherungsgeschäft eindeutig den Rechtsbezug zueinander erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150071.X01

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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