Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/6, S 347;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der §§ 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 20 Z 5 GebG ergibt sich, daß nur ein an sich gebührenpflichtiges Sicherungsgeschäft, das zu einem gebührenpflichtigen Darlehensvertrag oder Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, der Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG teilhaft wird. Da aber über jedes dieser Rechtsgeschäfte, nämlich dem Darlehensvertrag oder Kreditvertrag und auch dem zu diesem abgeschlossenen Sicherungsgeschäft nach den wiedergebenen Gesetzesbestimmungen eine Urkunde errichtet worden sein muß und gem § 17 Abs 1 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über diese Rechtsgeschäfte errichteten Schriften maßgebend ist, wird deutlich, daß eine Zuerkennung der Gebührenfreiheit gem § 20 Z 5 GebG nur in jenen Fällen in Frage kommt, in welchen die errichteten Urkunden sowohl über den Darlehensvertrag oder Kreditvertrag als auch über das zu diesem abgeschlossene Sicherungsgeschäft eindeutig den Rechtsbezug zueinander erkennen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150071.X01Im RIS seit
05.10.1987