RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0102

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
MietenG §19 Abs2;
MRG §30;

Rechtssatz

Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss. Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 19 Abs 2 MG (jetzt § 30 MRG) keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstellt, vermögen ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150102.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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