RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0117

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 282;

Rechtssatz

Stellt jemand das Anbot zur Abtretung seines Geschäftsanteiles um das Nominale, wobei die Annahme die Übernahme der Verpflichtung zur Begleichung eines Darlehens der GmbH an einen Dritten voraussetzt, so ist auch der aushaftende Darlehensbetrag wegen der UNTRENNBAREN VERBINDUNG in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150117.X04

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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