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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §20 Z5;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/6, S 347;Rechtssatz
Für den Bereich des Gebührenrechtes und insbesondere für die Frage der Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG kommt es nur darauf an, welcher Art der Vertrag ist und nicht, welche Rechtswirkungen er entfaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150071.X02Im RIS seit
05.10.1987