RS Vwgh 1987/10/5 87/15/0071

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §20 Z5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/6, S 347;

Rechtssatz

Für den Bereich des Gebührenrechtes und insbesondere für die Frage der Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG kommt es nur darauf an, welcher Art der Vertrag ist und nicht, welche Rechtswirkungen er entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150071.X02

Im RIS seit

05.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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