RS Vwgh 1987/10/8 87/07/0087

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §73;

Rechtssatz

Die gem § 10 iVm § 13 Abs 3 AVG 1950 an eine Wassergenossenschaft gerichtete behördliche Aufforderung, ihre in der Genossenschaftssatzung vorgesehene Befugnis zur Vertretung ihrer Mitglieder nachzuweisen, erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Wassergenossenschaft mit ihrem Vorgehen gegen die Satzung verstieße, wenn ein Mitglied gegen das Vorliegen der Vollmacht aufträte oder wenn ein Interessenkonflikt gegeben wäre. Liegen derartige Umstände nicht vor, und haben die Genossenschaftsmitglieder in zahlreichen wasserrechtlichen Verfahren die Geltendmachung ihrer Interessen durch die Wassergenossenschaft nicht gerügt und darüber hinaus über behördliche Aufforderung das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses durch Ausstellung von Bevollmächtigungsurkunden dokumentiert, erscheinen Zweifel am Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses nicht begründet.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitVertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070087.X02

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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