RS Vwgh 1987/10/8 87/08/0175

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt5;

Rechtssatz

Aus Pkt 5 lit a Z 1 KollV für Arbeiter im österr Hotel- und Gastgewerbe lässt sich nicht ableiten, dass die Zuschlagsregelung der lit b des Pkt 5 nur auf Dienstnehmer, die weniger als 24 Stunden in der Woche arbeiten, Anwendung finde. Pkt 5 lit a Z 1 enthält keine Definition des Begriffes "ständiger Kurzarbeiter"; sein normativer Gehalt erschöpft sich in einer Lohngarantie für "ständige Kurzarbeiter" des Inhaltes, dass diese nicht unter 24 Stunden in der Woche entlohnt werden dürfen. Dass jemand, der zumindest 24 Stunden in der Woche arbeite, kein "ständiger Kurzarbeiter" sei und daher nicht in den Anwendungsbereich der Zuschlagsregelung der lit b falle, findet im insofern klaren Wortlaut dieser Norm keine Deckung. Es trifft auch nicht zu, dass die Zuschlagsregelung der lit b bei einem "8-Stunden-Arbeitstag" nicht zur Anwendung kommen könne. Wenn in dieser Bestimmung von täglicher Kurzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung die Rede ist, so bedeutet dies nichts anderes, als dass der Zuschlag für die ersten vier Stunden pro Tag - und nicht etwa pro Woche - der Kurzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung gebührt. Eine Einschränkung dahin, dass bei einem "8-Stunden-Arbeitstag" kein Zuschlag gebühre, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080175.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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