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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0067 E 13. September 1985 RS 3Stammrechtssatz
Im Falle einer zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung (deren Inhalt im Wortlaut festgestellt werden müsste), wäre diese Vereinbarung nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen, wobei die Feststellung der Absicht der Parteien im Vordergrund zu stehen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080121.X03Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012