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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11;Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 22 Abs 3 NÖ FlVfLG, die vorläufige Übernahme habe derart zeitgerecht zu erfolgen, dass eine Bewirtschaftung unter Bedachtnahme auf den Vegetationsablauf durch den Übernehmer möglich sei, wird den einzelnen Parteien kein Recht auf eigenmächtiges Vorgehen eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983070174.X03Im RIS seit
07.10.2004Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015