Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die einer Wassergenossenschaft durch ihre Satzungen eingeräumte Befugnis zur treuhändigen Vertretung ihrer Mitglieder ist durch diese Gesetzesstelle gedeckt. Unter Zugrundelegung des die gesetzlichen Bestimmungen über Wassergenossenschaften beherrschenden Grundgedankens der genossenschaftlichen Selbstverwaltung lässt diese Regelung Raum für die Gestaltung der Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder. Der genossenschaftlichen Zusammenschlüssen innewohnende Zweck der Förderung der gemeinsamen Interessen der Genossenschaftsmitglieder umfasst auch die Vertretung der einzelnen Mitglieder in den durch die jeweilige Satzung bestimmten Angelegenheiten. (Hinweis auf E vom 24.6.1986, 84/07/0249 und 25.9.1986, 85/07/0326)
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070087.X04Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012