RS Vwgh 1987/10/8 87/07/0087

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §73;

Rechtssatz

Die einer Wassergenossenschaft durch ihre Satzungen eingeräumte Befugnis zur treuhändigen Vertretung ihrer Mitglieder ist durch diese Gesetzesstelle gedeckt. Unter Zugrundelegung des die gesetzlichen Bestimmungen über Wassergenossenschaften beherrschenden Grundgedankens der genossenschaftlichen Selbstverwaltung lässt diese Regelung Raum für die Gestaltung der Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder. Der genossenschaftlichen Zusammenschlüssen innewohnende Zweck der Förderung der gemeinsamen Interessen der Genossenschaftsmitglieder umfasst auch die Vertretung der einzelnen Mitglieder in den durch die jeweilige Satzung bestimmten Angelegenheiten. (Hinweis auf E vom 24.6.1986, 84/07/0249 und 25.9.1986, 85/07/0326)

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070087.X04

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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