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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §50;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1071/57 E 31. Jänner 1961 VwSlg 5483 A/1961 RS 2Stammrechtssatz
Für die Beurteilung von Sachbezügen im Gebiet des Sozialversicherungsrechtes haben die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, Anwendung zu finden, nicht aber haben sich die Sozialversicherungsträger und die Behörden, die in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden haben, im Einzelfall an die Entscheidungen zu halten, die das für die Bemessung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Frage, ob ein Sachbezug gegeben ist, getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080030.X01Im RIS seit
11.07.2001