TE Vfgh Beschluss 2003/6/10 B663/02 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Vorschreibung von Vorauszahlungen auf eine Kanaleinmündungsabgabe wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides durch die Niederösterreichische Landesregierung; Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2002, ZIVW3-BE-3093501/003-01, wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit € 1.962,-

bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2002, ZIVW3-BE-3093501/003-2001, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit zwei Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Haugschlag vom 29. Juni 2001 wurden der Beschwerdeführerin für zwei Liegenschaften Vorauszahlungen auf die Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Berufungen dagegen wies der Gemeindevorstand dieser Gemeinde mit Bescheiden vom 18. September 2001 ab.

Mit Bescheid vom 11. März 2002, ZIVW3-BE-3093501/003-01, wies die Niederösterreichische Landesregierung eine Vorstellung gegen diese beiden Bescheide ab.

1.2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die zu B663/02 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

1.3. Mit Bescheid vom 19. März 2003 hob die Niederösterreichische Landesregierung den zuvor erwähnten Vorstellungsbescheid auf. In der Begründung heißt es ua., über die Vorstellung werde in einem gesonderten Bescheid entschieden.

2.1. In ihrem Schriftsatz vom 29. April 2003 vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß - im Hinblick auf diesen Vorbehalt - "von einer völligen Klaglosstellung nicht gesprochen werden kann"; außerdem habe die belangte Behörde bisher die Kosten nicht ersetzt.

Da der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid von der Niederösterreichischen Landesregierung aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden ist. Ihre Ansicht, von einer völligen Klaglosstellung könne nicht gesprochen werden, da die belangte Behörde über die Vorstellung in einem gesonderten Bescheid (wieder) entscheiden werde, ist verfehlt und kann daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht verhindern (VfSlg. 11710/1988 mwN, 15485/1999): Auch eine Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde nur dazu führen, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren über die - wieder offene - Vorstellung zu entscheiden hätte.

Daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Kosten bisher nicht ersetzt hat, ändert daran nichts: Gemäß §88 VfGG kann der Partei, die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Dies geschieht durch Entscheidung des Gerichtshofes (vgl. Pkt. 2.2.).

2.2. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von € 327,- enthalten.

II. 1. Mit zwei Bescheiden des Gemeindevorstandes der Gemeinde Haugschlag wurden die oben erwähnten Vorauszahlungen bis zum 31. März 2002 gestundet. Mit Bescheid vom 11. März 2002, ZIVW3-BE-3093501/003-2001, wies die Niederösterreichische Landesregierung eine Vorstellung der Einschreiterin gegen diese Bescheide ab, mit der sie eine gänzliche Nachsicht der Abgabe erreichen wollte.

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diesen Vorstellungsbescheid.

2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

3. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG bzw. gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Abgaben Kanalisation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B663.2002

Dokumentnummer

JFT_09969390_02B00663_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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