RS Vwgh 1987/10/8 86/08/0121

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bewertung einer Vereinbarung als Unterbrechungsvereinbarung ist nicht entscheidend, dass die Vertragspartner damit bezweckten, dem Arbeitnehmer Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984). Es kommt vielmehr auf die durch die Vereinbarung von den Parteien ernstlich bezweckte und nicht nur nach außen zum Schein vorgeschützte konkrete Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen während des Unterbrechungszeitraumes bzw Aussetzungszeitraumes an. Für deren Ermittlung ist nicht nur der Wortlaut der Vereinbarung, sondern die Gesamtheit der Umstände maßgebend, unter denen die Vereinbarung zu Stande kam, und die Durchführung der Vereinbarung, wie ernstlich die Parteien also ihre aus der behaupteten Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Ansprüche verfolgt oder aus welchem Motiv sie auf die Verfolgung verzichtet haben (Hinweis E 16.10.1986, 86/08/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080121.X01

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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