RS Vwgh 1987/10/8 86/08/0121

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 7

Stammrechtssatz

Damit Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG 1977 (unter dem Gesichtspunkt der "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses") vorliegt, muss das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gelöst sein. Dieses aus dem Recht des Versicherungsverhältnisses gewonnene Verständnis erfährt durch leistungsrechtliche Normen keine Korrektur, im Gegenteil: diese Normen (vor allem § 12 Abs 7 AlVG 1977 als Ausdruck des durchgängigen Verständnisses des Gesetzgebers) bekräftigten vielmehr diese Interpretation. Arbeitslosigkeit ist daher zwar bei einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber bei einer bloßen Karenzierung gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080121.X02

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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