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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 7Stammrechtssatz
Damit Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 AlVG 1977 (unter dem Gesichtspunkt der "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses") vorliegt, muss das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, gelöst sein. Dieses aus dem Recht des Versicherungsverhältnisses gewonnene Verständnis erfährt durch leistungsrechtliche Normen keine Korrektur, im Gegenteil: diese Normen (vor allem § 12 Abs 7 AlVG 1977 als Ausdruck des durchgängigen Verständnisses des Gesetzgebers) bekräftigten vielmehr diese Interpretation. Arbeitslosigkeit ist daher zwar bei einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber bei einer bloßen Karenzierung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080121.X02Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012