RS Vwgh 1987/10/8 87/07/0091

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Der "bisher Berechtigte" iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher durch Verzicht erloschen war, macht nicht zum "bisher Berechtigten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070091.X02

Im RIS seit

19.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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