RS Vwgh 1987/10/9 87/18/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Die Rechtfertigung, der Beschuldigte sei im Hinblick auf die große Zahl der zu betreuenden Gehsteige selbst nicht in der Lage gewesen, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, er habe es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit fehlen lassen (die mit der Gehsteigreinigung beauftragten Personen seien vor ihrer Einstellung von einem Institut einem Test auf ihre charakterliche und geistige Eignung unterzogen und von der Firma eingeschult, ihre Arbeiten seien durch ein firmeneigenes Kontrollorgan überprüft und in Ordnung befunden worden), stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach § 5 Abs 1 VStG dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, dass der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des erwähnten Kontrollorganes nachgekommen sei.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180073.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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