RS Vwgh 1987/10/9 86/18/0264

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Veröffentlicht am 09.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §44;
StVO 1960 §55 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/09/11 87/18/0032 4

Stammrechtssatz

Der örtliche Verlauf zB von Bodenmarkierungen oder die örtliche Festsetzung zB von Verkehrszeichen kann an sich durch Verweisung auf einen Plan erfolgen, wenn dieser durch andere Merkmale, zB durch Höhenangaben oder durch die Aufnahme von in der Natur vorhandenen Bauwerken oder straßenbaulichen

Einrichtungen mit der wiederzugebenden Wirklichkeit verbunden ist. Es ist aber unzulässig, den durch Worte wiederzugebenden Inhalt von Geboten oder Verboten - zB eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten - nicht in Sätzen zu formulieren, sondern schlechthin durch die Verweisung auf Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen. Geschieht dies, liegt ein Kundmachungsmangel vor (hier: Anschlußstelle Landstraßer Gürtel der Süd-Ost-Tangente Wien A 23).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180264.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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