RS Vwgh 1987/10/9 87/18/0083

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Veröffentlicht am 09.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §19 Abs6;
StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Es liegt dann keine Widersprüchlichkeit der Aussagen eines Zeugen vor, wenn sich die zunächst abgegebene Erklärung bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h ca. 15 m vor der Kreuzung entfernt gewesen zu sein, mit der anlässlich einer späteren Einvernahme getroffenen Feststellung, mit ca. 20 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein, durchaus vereinbaren lässt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Fließender Verkehr Einordnen in den fließenden bevorrangten Verkehr Vorrangberechtigter Verhalten Wartepflichtiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180083.X02

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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