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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es liegt dann keine Widersprüchlichkeit der Aussagen eines Zeugen vor, wenn sich die zunächst abgegebene Erklärung bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h ca. 15 m vor der Kreuzung entfernt gewesen zu sein, mit der anlässlich einer späteren Einvernahme getroffenen Feststellung, mit ca. 20 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein, durchaus vereinbaren lässt.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Fließender Verkehr Einordnen in den fließenden bevorrangten Verkehr Vorrangberechtigter Verhalten WartepflichtigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180083.X02Im RIS seit
17.10.2005