Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b;Beachte
Besprechung in:ÖffD 1988/1, S 33;Rechtssatz
Ein in der Regel gegebener Zeitverlust von unbestrittenermaßen nicht einmal einer Stunde, der sich für die tägliche Hin- und Rückfahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (hier: Personen- bzw. Eilzüge) ergibt, ist nicht unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120004.X02Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009