RS Vwgh 1987/10/12 86/12/0004

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 1988/1, S 33;

Rechtssatz

Ein in der Regel gegebener Zeitverlust von unbestrittenermaßen nicht einmal einer Stunde, der sich für die tägliche Hin- und Rückfahrt bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (hier: Personen- bzw. Eilzüge) ergibt, ist nicht unzumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120004.X02

Im RIS seit

19.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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