RS Vwgh 1987/10/12 86/12/0088

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1101/78 E 26. September 1979 VwSlg 9937 A/1979 RS 6

Stammrechtssatz

Die Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle für einen Übergnuß, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, kann nicht in Abrede gestellt werden. Auch wenn die Gehaltsansätze einer ständigen Veränderung unterworfen sind, ist die Entwicklung keine unübersehbare.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120088.X03

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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