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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1101/78 E 26. September 1979 VwSlg 9937 A/1979 RS 6Stammrechtssatz
Die Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle für einen Übergnuß, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, kann nicht in Abrede gestellt werden. Auch wenn die Gehaltsansätze einer ständigen Veränderung unterworfen sind, ist die Entwicklung keine unübersehbare.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120088.X03Im RIS seit
18.09.2006