RS Vwgh 1987/10/12 86/12/0235

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;

Rechtssatz

Dem Antrag des Bf auf Gewährung einer höheren Erschwerniszulage kann nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn in den für die Höhe der Erschwerniszulage maßgebenden Umständen gegenüber dem Zeitpunkt, ab dem die bisherige rechtskräftige Bemessung dieser Nebengebühr erfolgte, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120235.X01

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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