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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a;Rechtssatz
Dem Antrag des Bf auf Gewährung einer höheren Erschwerniszulage kann nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn in den für die Höhe der Erschwerniszulage maßgebenden Umständen gegenüber dem Zeitpunkt, ab dem die bisherige rechtskräftige Bemessung dieser Nebengebühr erfolgte, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre (Hinweis E 17.1.1983, 81/12/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120235.X01Im RIS seit
25.09.2006