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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §39 Abs1;Rechtssatz
Werden nach der Ruhestandsversetzung nicht 80 vH, sondern 100 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges ausgezahlt, so stellt dies einen Vorgang dar, der beim Empfänger objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Unterschiedsbetrages auslösen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120088.X02Im RIS seit
18.09.2006