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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Beachte
Vorgeschichte:86/12/0148 E 5. März 1987; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 5; 2012/10/0002 E VS 22. Oktober 2013 RS 6; (RIS: abwh)Rechtssatz
Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht ist, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person im betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt. Das Recht auf Akteneinsicht ist iZm dem Recht auf Gehör zu sehen; es soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Beh in diesem Verfahren zu erlangen. Solcherart handelt es sich um ein subjektiv-prozessuales Recht der Partei. Da das Recht auf Akteneinsicht einer Partei nur bei der Rechtsverfolgung ihrer den Gegenstand des Verfahrens bildende Sache zukommt, ist die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht, um allenfalls eine Disziplinaranzeige erstatten zu können bzw. sonstige, außerhalb des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes gelegene, vermeintliche Rechte geltend machen zu können, nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120140.X01Im RIS seit
30.06.2006Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013