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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §26 Abs4;Rechtssatz
§ 69 Abs 3 DPL 1972 enthält eine erschöpfende Aufzählung der ruhegenussfähigen Nebengebühren. Aus § 76 Abs 4 lit b DPL 1972 ergibt sich, dass nur eine Personalzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand gebührt, zum Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bestimmt wird. Für eine andere Personalzulage gilt dies nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120068.X02Im RIS seit
18.09.2006