RS Vwgh 1987/10/12 86/12/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Personalzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage als ruhegenussfähige Nebengebühr zu berücksichtigen ist, ist im Gesetz in klarer, zu keinen Zweifeln Anlass gebender Weise beantwortet. Solange die Behörde nicht darlegt, dass sich ein Verstoß gegen diese Rechtslage unmittelbar aus ihrem Bescheid ergeben hat, in dem eine nähere Aufschlüsselung des Nebengebührenanteiles und der einen Bestandteil desselben bildenden Ausgleichszulage nicht enthalten war, mangelt ihrem Bescheid eine Begründung dafür, dass die Partei im Sinne des § 13 Abs 1 DVG wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120068.X04

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten