Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Personalzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage als ruhegenussfähige Nebengebühr zu berücksichtigen ist, ist im Gesetz in klarer, zu keinen Zweifeln Anlass gebender Weise beantwortet. Solange die Behörde nicht darlegt, dass sich ein Verstoß gegen diese Rechtslage unmittelbar aus ihrem Bescheid ergeben hat, in dem eine nähere Aufschlüsselung des Nebengebührenanteiles und der einen Bestandteil desselben bildenden Ausgleichszulage nicht enthalten war, mangelt ihrem Bescheid eine Begründung dafür, dass die Partei im Sinne des § 13 Abs 1 DVG wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120068.X04Im RIS seit
18.09.2006