RS Vwgh 1987/10/12 86/12/0088

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §13b Abs2;
PG 1965 §4 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf im Berufungsverfahren den Einwand eingetretener Verjährung nicht nur nicht erhoben, sondern eine ausdrückliche Einschränkung ("lediglich") auf die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges im Sinne des § 39 Abs 1 PG vorgenommen, die Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht neu geltend gemacht werden.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120088.X04

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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