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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §13b Abs2;Rechtssatz
Hat der Bf im Berufungsverfahren den Einwand eingetretener Verjährung nicht nur nicht erhoben, sondern eine ausdrückliche Einschränkung ("lediglich") auf die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges im Sinne des § 39 Abs 1 PG vorgenommen, die Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht neu geltend gemacht werden.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120088.X04Im RIS seit
18.09.2006