RS Vwgh 1987/10/12 85/10/0090

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Veröffentlicht am 12.10.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z14;
StGB §34 Z15;
VStG §19;

Rechtssatz

Dem Milderungsgrund des Abtragens eines konsenslos errichteten Bauwerkes kommt kein erhebliches Gewicht zu, weil die Beseitigung der Baulichkeit lediglich einen "Vorgriff" auf eine allfällige Verwaltungsvollstreckung darstellen kann.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100090.X02

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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