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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z14;Rechtssatz
Dem Milderungsgrund des Abtragens eines konsenslos errichteten Bauwerkes kommt kein erhebliches Gewicht zu, weil die Beseitigung der Baulichkeit lediglich einen "Vorgriff" auf eine allfällige Verwaltungsvollstreckung darstellen kann.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100090.X02Im RIS seit
16.11.2005Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009