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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides (formell) rechtskräftig und damit für die Entziehungsbehörde bindend war.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110027.X01Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009