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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Bestrafung wegen eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO setzt voraus, dass die Tat auf einer Strasse mit öffentlichem Verkehr begangen wurde. Ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 StVO bindet die Entziehungsbehörde auch hins der im vorigen Satz genannten Voraussetzung der Bestrafung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110033.X01Im RIS seit
29.05.2006