RS Vwgh 1987/10/13 86/14/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0116 E 26. September 1985 VwSlg 6032 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann bei dessen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen (Hinweis auf E 12.6.1985, 84/13/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140007.X01

Im RIS seit

13.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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