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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Entziehung aus gesundheitlichen Gründen handelt es sich um den Mangel einer, von der Verkehrszuverlässigkeit zu unterscheidenden Eignungsvoraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, auch wenn dieser Mangel, ebenfalls wie der der Verkehrszuverlässigkeit, auf erhöhten Alkoholkonsum zurückgeführt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110041.X01Im RIS seit
26.05.2006