RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0041

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Entziehung aus gesundheitlichen Gründen handelt es sich um den Mangel einer, von der Verkehrszuverlässigkeit zu unterscheidenden Eignungsvoraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, auch wenn dieser Mangel, ebenfalls wie der der Verkehrszuverlässigkeit, auf erhöhten Alkoholkonsum zurückgeführt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110041.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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