RS Vwgh 1987/10/13 85/14/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0075 E 23. November 1983 VwSlg 5833 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterhaltsleistung entspricht dem Gesetz, wenn sie ihrer Art und Höhe nach von den Zivilgerichten mangels einer vergleichsweisen Regelung zugesprochen würde (Hinweis auf E vom 3.3.1982, 81/13/0167). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, der der VwGH in der Folge des gesetzlichen Unterhalts immer gefolgt ist, unterscheidet jetzt deutlich, ob der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte ein eigenes Einkommen bezieht oder nicht; so steht dem geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten, wenn sein Unterhaltsanspruch nicht mit anderen Unterhaltsansprüchen konkurriert, in dem Fall, daß er kein eigenes Einkommen bezieht, ein Unterhaltsbetrag von etwa 33 % des Nettoeinkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten (Hinweis auf EF Slg 36.423), und in dem Fall, daß er ein eigenes Einkommen bezieht, ein Unterhaltsbetrag von etwa 40 % des Nettoeinkommens beider Ehegatten abzüglich des eigenen Nettoeinkommens zu (Hinweis auf EF-Slg 34.088; dazu auch EF-Slg 35.229, 37.603).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140043.X01

Im RIS seit

13.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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