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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Zur Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses (nach bürgerlichem Recht) bedarf es grundsätzlich keines schriftlichen, ja nicht einmal eines ausdrücklichen Vertrages. Es genügt konkludentes Verhalten. Zur steuerlichen Anerkennung muß dieses mit ausreichender Deutlichkeit nach außen in Erscheinung treten. Dies ist der Fall, wenn von einer Mutter dem Kind und Schwiegerkind ein lebendes Unternehmen zu gleichen Teilen offensichtlich zum Fortbetrieb übergeben wird, die Kinder die Übergabe annehmen, der betreffende Vertrag den Abgabenbehörden angezeigt wird und der Fortbetrieb auch tatsächlich erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140114.X02Im RIS seit
13.10.1987Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018