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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 13Stammrechtssatz
Auch der Berufungsbehörde ist die "rückwirkende" Entziehung der Lenkerberechtigung, also die Festsetzung eines vor der Erlassung des Berufungsbescheides liegenden Zeitpunktes als solchen des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides, verwehrt. Andererseits ist aber auch eine mit Berufungsbescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann rechtmäßig, wenn die Berufungsbehörde auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, der Berufungswerber sei noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und seine Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Ist eine dieser beiden Fragen zu verneinen, so ist eine (endgültige oder vorübergehende) Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit unzulässig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X01Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015