RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 13

Stammrechtssatz

Auch der Berufungsbehörde ist die "rückwirkende" Entziehung der Lenkerberechtigung, also die Festsetzung eines vor der Erlassung des Berufungsbescheides liegenden Zeitpunktes als solchen des Beginnes der Verbindlichkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides, verwehrt. Andererseits ist aber auch eine mit Berufungsbescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann rechtmäßig, wenn die Berufungsbehörde auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, der Berufungswerber sei noch in diesem Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig und seine Verkehrszuverlässigkeit werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten. Ist eine dieser beiden Fragen zu verneinen, so ist eine (endgültige oder vorübergehende) Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit unzulässig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X01

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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