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KFGNorm
B-VG Art131aRechtssatz
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gem § 102 Abs 12 KFG berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese u.a. (lit a) eine Übertretung des § 36 lit a begehen oder begehen würden. Zu diesem Zweck kann im Einzelfall, falls erforderlich, u.a. auch die Abnahme der Kennzeichentafeln in Betracht kommen (Hinweis auf E 18.6.1986, 86/11/0017). Der bel Beh, die sich zusätzlich auf diese Rechtslage beruft, weil ihr Beamter, der die Kennzeichentafeln abgenommen hat, "auch annehmen musste, dass trotz dieser Aufhebung das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen werden sollte", ist aber - ungeachtet der Erörterung der Frage, ob es sich hiebei nicht um die Hinderung einer bestimmten Person am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einer konkreten Situation handeln müsste - entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln die Zulassung des Pkws des Bf zufolge Unterbleibens der vorherigen Zustellung des betreffenden Mandatsbescheids noch aufrecht war und daher im Falle seiner Inbetriebnahme keine Übertretung des § 36 lit a KFG hätte begangen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110104.X04Im RIS seit
18.09.2019Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019