RS Vwgh 1987/10/13 87/14/0120

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litd;
WärmeschutzV §10 idF 1982/222;
WärmeschutzV §6 Abs3 idF 1982/222;

Rechtssatz

Den Steuerpflichtigen der die Begünstigung gem § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG in Anspruch nimmt, trifft eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren und seine Offenlegungspflicht als Steuerpflichtiger hinausgehende Nachweispflicht. § 10 der Verordnung BGBl 1980/135 idF 1982/222 weist sinngemäß den Weg, wie der Nachweis dann zu erbringen ist, wenn ein ausführendes Unternehmen nicht (mehr) vorhanden ist. Kommt der Begünstigungswerber seiner erwähnten Nachweispflicht nicht nach, darf die Beh nicht davon ausgehen, daß die Anlage (hier: Dauerbrandofen) den im Gesetz und in der Verordnung genannten Anforderungen entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140120.X01

Im RIS seit

13.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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