RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0113 E 16. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides, können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gem § 69 Abs 1 lit c AVG 1950 von Bedeutung sein (Hinweis auf E 23.10.1985, 85/11/0083, und 27.3.1987, 86/11/0176).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110027.X02

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten