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L08010 Vereinbarungen nach Art 15a;Norm
B-VG Art17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Landes Wien gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. August 2005, GZ. Va-777-147/500, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, das Land Tirol sei als Träger der Sozialhilfe gemäß §§ 5 Abs. 10 und 21 Tiroler Sozialhilfegesetz iVm der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht verpflichtet, das erstmals mit Schreiben des Fonds Soziales Wien vom 12.4.2005 begehrte Kostenanerkenntnis betreffend der offenen Pflegeheimkosten für W S zu erstatten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, gemäß dem Tiroler Sozialhilfegesetz obliege die Hilfe für pflegebedürftige Personen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung diesbezüglicher Mittel. Es widerspräche dem Zweck der Ländervereinbarung, wenn das Land Tirol trotz ausdrücklich entgegenstehender gesetzlicher Grundlage zur Leistung verpflichtet werden könnte, weil ein Landesbürger seinen Wohnsitz in anderes Bundesland verlege und dort Leistungen zugesprochen bekomme, die er im ursprünglichen Bundesland nicht erhalten hätte. Die Kosten seien gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Ländervereinbarung nicht zu ersetzen.
Abgesehen davon gehe aus dem Akteninhalt in keiner Weise hervor, ob und in welcher Höhe dem Hilfe Suchenden seitens des Landes Wien Mittel aus der Sozialhilfe gewährt worden seien, obwohl auf dieses Manko seitens des Landes Tirol ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei. Da weder ein Antrag, mit dem die Übernahme der offenen Pflegeheimkosten begehrt worden sei, noch ein (zuerkennender) Bescheid durch das Land Wien übermittelt worden sei, könne das Land Tirol nicht beurteilen, ob W S tatsächlich Hilfeleistungen gewährt worden seien. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 6 der Ländervereinbarung, wonach die maßgebenden Umstände für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht mitzuteilen seien. Es sei daher nicht entscheidungsrelevant, ob W S zu Pflegezwecken nach Wien übersiedelt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches des Hilfe Suchenden habe nach den Vorschriften des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) zu erfolgen. § 7 WSHG sehe einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe in Form von Pflege vor. Da die Hilfe zur Pflege gemäß dem WSHG somit hoheitlich zu gewähren sei, gelange Art. 5 Abs. 2 lit. a der Ländervereinbarung nicht zur Anwendung. Da sowohl das WSHG als auch das TSHG Sozialhilfe in Form der Pflege vorsähen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung anwendbar sei, da nach dieser Bestimmung auf die inhaltliche Art der Leistung und nicht auf die Art der Erbringung - sei es hoheitlich oder privatrechtlich - abzustellen sei.
Die Tochter von W S habe mitgeteilt, dass sie ihren Vater aus pflegerischen Gründen nach Wien nachgeholt habe. Dass er eine eigene Wohnung bewohne, ändere jedenfalls nichts an dem Umstand, dass sein Aufenthalt in Wien nicht ausschließlich Wohnzwecken gedient habe und dass er von nahen Angehörigen gepflegt worden sei, sodass sein Aufenthalt in Wien als neutrale Zeit gemäß Art. 3 Abs. 1 der Ländervereinbarung zu werten sei.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Frage, ob ein Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der tatsächlich Hilfe gewährte, bezüglich Leistungen besteht, die von dem gegebenenfalls ersatzpflichtigen Träger nach den für ihn geltenden landesgesetzlichen Vorschriften lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erbringen wären, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2005/10/0162 hinsichtlich Leistungen für Pflegebedürftige, deren Ersatz vom Land Tirol begehrt würde, beantwortet. Dort wurde ausgeführt, der Tiroler Landesregierung könne im Hinblick auf § 5 Abs. 1 und 10 TSHG nicht entgegengetreten werden, wenn eine Ersatzpflicht verneint worden sei, da die Hilfe für pflegebedürftige Personen in Tirol bloß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu leisten sei. Sie sei daher im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung nicht "der Art nach" in Tirol vorgesehen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus diesem Grund steht fest, dass ein Kostenersatzanspruch des Landes Wien nicht besteht. Der Vollständigkeit halber wird bezüglich der Frage der Mitteilungspflicht des antragstellenden Landes im Sinne des Art. 6 der Ländervereinbarung auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2005/10/0133, verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. März 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100164.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008