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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
Angesichts der Häufigkeit der Begehung und des erheblichen Schadensausmaßes sind solche im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangene strafbare Handlungen wie das Vortäuschen einer Reihe von Verkehrsunfällen mit Sachschaden sowie Diebstählen gegenüber Versicherungsanstalten eine den in § 66 Abs 2 KFG angeführten bestimmten Tatsachen, die Verkehrsunzuverlässigkeit iSd § 66 Abs 1 lit b indizierende bestimmte Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110138.X01Im RIS seit
02.06.2006