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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 14Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat (im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) sowohl in dem Fall, dass sie auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zum Ergebnis gelangt, es liege in diesem Zeitpunkt der Entziehungsgrund nicht (mehr) vor, als auch dann, wenn sie auf Grund dieser Sachlage und Rechtslage zur Auffassung kommt, es bestehe in diesem Zeitpunkt (nach wie vor) ein Entziehungsgrund, und sie daher zu einer ab Erlassung des Berufungsbescheides verbindlichen Entziehung der Lenkerberechtigung befugt ist, im Hinblick auf das rechtliche Interesse an der Prüfung des angefochtenen unterinstanzlichen Bescheides und ihre daraus erfließende Kontrollfunktion die Rechtmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheides auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil zu bestätigen, gleichgültig, ob der gegen den unterinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde oder nicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X02Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015