RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 beginnt jedenfalls mit dem (wenn auch nicht rechtswirksamen) Beginn der Entziehungsmaßnahme zu laufen, weshalb danach - unabhängig von einer allenfalls davon abweichenden Art der Berechnung durch die Entziehungsbehörde - zu beurteilen ist, ob diese Zeit mindestens drei Monate beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X04

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten