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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 beginnt jedenfalls mit dem (wenn auch nicht rechtswirksamen) Beginn der Entziehungsmaßnahme zu laufen, weshalb danach - unabhängig von einer allenfalls davon abweichenden Art der Berechnung durch die Entziehungsbehörde - zu beurteilen ist, ob diese Zeit mindestens drei Monate beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X04Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015