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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Wurde in einem erstinstanzlichen Entziehungsbescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht gem § 64 Abs 2 AVG 1950 ausgeschlossen, so hindert dieser Umstand die Berufungsbehörde nicht, die Aussprüche der Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Entziehungsmaßnahme als auch hinsichtlich der Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (auch wenn ihnen nur mehr feststellender Charakter zukommen kann) aufrecht zu erhalten (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X03Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015