RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0007

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Wurde in einem erstinstanzlichen Entziehungsbescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht gem § 64 Abs 2 AVG 1950 ausgeschlossen, so hindert dieser Umstand die Berufungsbehörde nicht, die Aussprüche der Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Entziehungsmaßnahme als auch hinsichtlich der Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (auch wenn ihnen nur mehr feststellender Charakter zukommen kann) aufrecht zu erhalten (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X03

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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