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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf Gesetzesbestimmungen reicht als Begründung für eine Maßnahme gem § 299 Abs 2 BAO nicht aus. Die Aufsichtsbehörde darf Aufsichtsmaßnahmen nur nach Durchführung eines einwandfreien Verfahrens treffen. Dazu gehört auch die lückenlose Ermittlung des Sachverhaltes und allenfalls - wenn es um Sachverhaltsfragen geht - die Wahrung des Parteiengehörs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984140191.X01Im RIS seit
13.10.1987