RS Vwgh 1987/10/13 87/11/0007

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs1;

Rechtssatz

Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis vor, so darf die Entziehungsbehörde die Begehung der strafbaren Handlung (und damit das Vorliegen der bestimmten Tatsache) nur im Wege der Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG als erwiesen annehmen (Hinweis auf E 5.6.1985, 85/11/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X05

Im RIS seit

15.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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