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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis vor, so darf die Entziehungsbehörde die Begehung der strafbaren Handlung (und damit das Vorliegen der bestimmten Tatsache) nur im Wege der Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG als erwiesen annehmen (Hinweis auf E 5.6.1985, 85/11/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110007.X05Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015