Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 idF 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0105 E 5. Dezember 1984 VwSlg 11602 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen eine juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, haben - unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1151 ABGB und damit des § 1 Abs 1 IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis - (ehemalige) Mitglieder des Organs dieser juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen (war) ist, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren. Die Organmitgliedschaft allein schließt aber nicht Insolvenz-Ausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche aus, die aus einem (vor oder/und nach der Organmitgliedschaft bestandenen) Arbeitsverhältnis des Organmitgliedes erwachsen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110181.X04Im RIS seit
06.06.2006