RS Vwgh 1987/10/13 86/11/0181

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2 idF 1980/580;
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;
IESG §3 Abs4 idF 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0105 E 5. Dezember 1984 VwSlg 11602 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für privatrechtliche Ansprüche gegen eine juristische Person, hinsichtlich derer ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs 1 IESG eingetreten ist, haben - unabhängig von ihrer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1151 ABGB und damit des § 1 Abs 1 IESG sowie unabhängig von ihrer rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeit auf die juristische Person im Innenverhältnis - (ehemalige) Mitglieder des Organs dieser juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen (war) ist, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis (einem Teilzeitraum dieses Rechtsverhältnisses) mit dieser juristischen Person erwachsen sind, in dem sie Organmitglieder waren. Die Organmitgliedschaft allein schließt aber nicht Insolvenz-Ausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche aus, die aus einem (vor oder/und nach der Organmitgliedschaft bestandenen) Arbeitsverhältnis des Organmitgliedes erwachsen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110181.X04

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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