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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Unter einer "anfechtbaren Rechtshandlung" nach § 1 Abs 3 Z 1 IESG ist auch eine nach der KO bzw der AnfO anfechtbare Rechtshandlung zu verstehen. Dem Arbeitsamt ist es nicht verwehrt, die Frage, ob eine "anfechtbare Rechtshandlung" nach der KO bzw der AnfO vorliegt, im Wege der Vorfragenbeurteilung zu beantworten. Dagegen besteht auch bezüglich des Grundsatzes der Trennung von Gericht und Verwaltung keine verfassungsrechtliche Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985110203.X02Im RIS seit
11.01.2006