RS Vwgh 1987/10/13 85/11/0203

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §38;
B-VG Art94;
IESG §1 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Unter einer "anfechtbaren Rechtshandlung" nach § 1 Abs 3 Z 1 IESG ist auch eine nach der KO bzw der AnfO anfechtbare Rechtshandlung zu verstehen. Dem Arbeitsamt ist es nicht verwehrt, die Frage, ob eine "anfechtbare Rechtshandlung" nach der KO bzw der AnfO vorliegt, im Wege der Vorfragenbeurteilung zu beantworten. Dagegen besteht auch bezüglich des Grundsatzes der Trennung von Gericht und Verwaltung keine verfassungsrechtliche Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985110203.X02

Im RIS seit

11.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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