RS Vwgh 1987/10/14 86/03/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein verbotener Überholvorgang außer vom Meldungsleger noch von weiteren Personen beobachtet und ergibt sich aus den in der Anzeige festgehaltenen Angaben dieser Person, dass der Überholvorgang im Überholverbot stattgefunden hat und das überholende Fahrzeug der Type und dem Anfangsbuchstaben des Kennzeichens nach dem des Beschuldigten entsprach, und werden diese Angaben von den beobachtenden Personen unmittelbar nach dem angezeigten Vorfall noch unter dem Eindruck des Geschehenen - IN BESTER ERINNERUNG - gemacht, stellt die Unterlassung der Einvernahme dieser Personen als Zeugen auf Antrag des Beschuldigten keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil es unerfindlich ist, was die Einvernahme dieser Person als Zeugen zur Entlastung des Beschuldigten beitragen könnte.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X06

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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