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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Gesetzeslage bzw. den Vollzug der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als ungerecht empfindet, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130185.X01Im RIS seit
05.03.2008