RS Vwgh 1987/10/14 86/03/0097

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;

Rechtssatz

Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung, wenn der Meldungsleger bloß auf seine schriftliche Anzeige verweist und diese zum Inhalt seiner Zeugenaussage macht. Legt der Meldungsleger jedoch über diesen Verweis hinaus dar, wo die Verkehrszeichen aufgestellt waren und warum es ihm möglich gewesen sei, den (verbotenen) Überholvorgang einwandfrei zu beobachten, wobei er auf die Angaben der von ihm befragten Insassen des überholten Kraftfahrzeuges verweist, die die Richtigkeit seiner Wahrnehmungen bestätigt hätten, kann nicht angenommen werden, dass die Zeugenaussage des Meldungslegers in einer "unzulässigen Art und Weise" erfolgt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X04

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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