RS Vwgh 1987/10/14 87/03/0113

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0108 E 23. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Das Gesetz fordert für die Strafbarkeit einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO keinesfalls, dass sich der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges jeweils des genauen Ausmaßes seiner Alkoholbeeinträchtigung bzw Fahruntüchtigkeit bewusst ist. (Hinweis auf E vom 29.3.1976, 1505/74)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030113.X04

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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