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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in einer nicht rechtswidrigen Weise mit der Strafbemessung auseinander gesetzt und hat der Bf die Strafhöhe in der Berufung nicht bekämpft, handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides begnügt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X08Im RIS seit
14.10.1987