RS Vwgh 1987/10/14 86/03/0097

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in einer nicht rechtswidrigen Weise mit der Strafbemessung auseinander gesetzt und hat der Bf die Strafhöhe in der Berufung nicht bekämpft, handelt die Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie sich diesbezüglich mit einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides begnügt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X08

Im RIS seit

14.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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